Allgemeine Geschäftsbedingungen 

(AGB) 

1 Allgemeines 

1.1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen 

Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden 

Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen 

oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf 

ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, 

Zusicherungen. 

1.2. Sofern Geschäftsbedingungen des Vertragspartners entgegenstehen, erkennen wir 

diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen 

gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender 

oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die 

Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. 

1.3. Bei allen Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) 

in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im 

Baugewerbe tätigen Vertragspartner (Unternehmer iSv § 14 BGB) erteilt wird. Bei 

Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die 

"Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/ Teil B) nur Vertragsbestandteil bei 

gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB/ B vor 

Vertragsabschluss. 

1.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen 

Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 

Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen. 

2 Angebot-Annahme 

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. 

Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht 

die Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen 

Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom 

Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, 

dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. 

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. 

Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht 

die Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen 

Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom 

Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, 

dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. 

2.3. An unsere Kostenvoranschläge sind wir 2 Wochen gebunden. Fallen nachweislich 

Preiserhöhungen unserer Lieferanten, Sozialabgaben oder Tariferhöhungen in diesem Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an 

unsere Kunden weiterzugeben. Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren 

auf dem Postweg, durch Spedition oder Paketdienst sowie deren Verpackung und eine 

eventuelle Transportversicherung wird gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart, 

bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist 

Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen. 

2.4. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung 

maßgebend. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderunge bedürfen unserer schriftlichen 

Bestätigung. 

3 Eigentum und Urheberrecht 

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns 

unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer 

ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber darf sie ohne die Zustimmung 

weder nutzen, vervielfältigen, noch dritten Personen zugänglich machen. Sie sind im Falle 

der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben oder zu vernichten. 

Aus einer diesbezüglichen Pflichtverletzung macht sich der Auftragnehmer 

schadensersatzpflichtig. 

4 Preise 

4.1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein 

Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen 

werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und 

Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, 

abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte 

angegebenen Preise und Stundenlöhne. 

4.2 Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen 

Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis 

einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der 

fertigen Oberfläche berechnet. Wir und der Auftragnehmer können detailliertere 

Aufmaßregeln durch ausdrückliche Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/CNorm zugrunde legen. 

4.3. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer; diese wird 

in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich 

ausgewiesen. 

4.4. Grundsätzlich wird Skonto nicht gewährt. Der Abzug von Skonto bedarf einer 

besonderen schriftlichen Vereinbarung. 

4.5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach 

Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – insbesondere 

aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen – eintreten. Dies ist dem 

Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 

5 Zahlung 

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des 

Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in 

Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt den daraus 

entstandenen Schaden, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über 

dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten 

Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden 

Basiszinssatz p. a., zu fordern. 

5.2. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es 

sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns 

anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit 

befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

5.3. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit erstellt werden und sind 

sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen 

oder Bauteilen. Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von 

uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir 

behalten uns vor, mit dem Angebot einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung 

und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. 

5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. m 

Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der 

Wechsel eingelöst ist; die Einlösung ist unverzüglich vorzunehmen. 

5.5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers 

in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind 

wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen 

sind. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder 

Sicherheitsleistungen gemäß § 650 f BGB zu verlangen. Kommt der Auftraggeber in 

Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Leistungen vorerst einzustellen. Dies beadrf 

der schriftlichen Ankündigung. 

6 Eigentumsvorbehalt 

6.1. Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir 

uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Lieferung und 

Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der 

Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. Weiterverkauf 

des Objektes) in Höhe unserer Forderung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an 

uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 

6.2. Kommt der Käufer /Besteller in Zahlungsverzug oder gerät er in 

Zahlungsschwierigkeiten, so ist es dem Verkäufer oder einen von ihm Bevollmächtigten 

jederzeit gestattet, die Laden- und Lagerräume des Käufers/ Bestellers zu betreten und aus 

den Lieferungen des Verkäufers stammende, noch vorhandene Ware abzuholen. Der 

Käufer/Besteller ist zur Herausgabe und Aushändigung derselben verpflichtet. 

6.3. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn 

übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. 

6.4. Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die uns gehörende Ware oder uns 

abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unter Übergabe der für den Widerspruch 

notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. 

7 Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang 

7.1. Nach Auftragsdurchführung erteilen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung 

unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen 

abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme 

ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert 

werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber ohne entschuldbaren Grund 

unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist 

abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten, z.B. Ingebrauchnahme, 

erfolgen. 

7.2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber 

über. 

7.3. Wir haben Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. 

Hierzu müssen wir den Auftraggeber aufffordern. 

8 Farb- Struktur- und Maßabweichungen 

Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, 

abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, 

Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb 

immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. 

Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als 

Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt 

und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb 

gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur 

Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und 

Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene 

Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. 

Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse etc.), die in der Natur 

des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein 

richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das 

Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind 

nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie 

berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke 

ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren. 

Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und 

Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu 

Beanstandungen. 

 

9 Leistungszeit 

9.1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung 

ausdrücklich vereinbart ist. Der Leistungsbeginn ist für uns nur bindend, wenn wir diesen 

schriftlich verinbart haben. 

Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung 

des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit 

setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen 

vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, 

verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges. 

9.2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit 

Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten. 

9.3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen 

Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, 

verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, 

vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber 

unverzüglich zu informieren. 

9.4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der 

Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung 

durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der 

dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche 

Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung 

ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder 

vorsätzlich verursacht. 

9.5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen 

Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf 

Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten 

den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten 

herbeigeführt. 

9.6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige 

Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden 

einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende 

Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer 

zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den 

Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. 

10 Haftung für Schäden 

10.1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz 

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung 

angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise 

eintretenden Schaden begrenzt. 

10.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 

Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem 

Produkthaftungsgesetz. 

10.3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt 

ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer 

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

11 Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung) 

11.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser 

Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die 

Leistungen werden von uns nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik 

ausgeführt; hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die 

durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch 

sonstige, nicht durch von uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir 

nicht. Verschleiß und/oder Abnutzungserscheinungen bzw. Defekte, die auf 

vertragsgerechten Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter 

Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der 

Gewährleistungsfrist eintreten. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB, z.B. wie folgt: 

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten ( Arbeiten, die 

nicht die Gebäudesubstanz betreffen); 

5 Jahre bei Neuarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit 

Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die 

Gebäudesubstanz betreffen. 

11.2. Mängel, insbesondere offenkundige Mängel, sind sofort und unverzüglich zu rügen. 

Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu 

weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen. 

11.3. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass 

diese den gem. § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten 

ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird die entsprechende Anwendung der 

Regelungen des § 377 HGB ausdrücklich vereinbart. 

11.4. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des 

Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder 

durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen. 

11.5 Überschreiten die Kosten für die Nachbesserung die Herstellungskosten nicht nur 

unwesentlich, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 

11.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, 

Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 

11.7. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen 

Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 

unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung 

angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise 

eintretenden Schaden begrenzt. 

11.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 

Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem 

Produkthaftungsgesetz. 

11.9. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang entsprechend § 634a BGB. 

11.10 Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der 

Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn 

dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der 

Lage ist. 

11.11 Bei Zahlungsrückständen des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, 

wenn der rückständige Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand 

übersteigt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die 

gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder nachzubessern versucht hat. 

12 Kosten für die nichtdurchgeführten Aufräge 

Da Repaturzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegender entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden nach Zeitaufwand unter 

Stundenlohnarbeiten in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden 

kann weil: 

der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt 

werden konnte; 

der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 

der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde. 

13 Gerichtsstand 

13.1. Die Vertragssprache ist Deutsch. 

13.2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des 

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren 

Geschäftssitz zuständige Gericht (Arnsberg NRW). 

13.3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – 

unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen 

Bestimmungen nicht berührt.