Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
1 Allgemeines
1.1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen
Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen
oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf
ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen,
Zusicherungen.
1.2. Sofern Geschäftsbedingungen des Vertragspartners entgegenstehen, erkennen wir
diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen
gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die
Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.3. Bei allen Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B)
in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner (Unternehmer iSv § 14 BGB) erteilt wird. Bei
Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die
"Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/ Teil B) nur Vertragsbestandteil bei
gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB/ B vor
Vertragsabschluss.
1.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.
2 Angebot-Annahme
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme.
Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht
die Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen
Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom
Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt,
dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme.
Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht
die Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen
Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom
Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt,
dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2.3. An unsere Kostenvoranschläge sind wir 2 Wochen gebunden. Fallen nachweislich
Preiserhöhungen unserer Lieferanten, Sozialabgaben oder Tariferhöhungen in diesem Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an
unsere Kunden weiterzugeben. Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren
auf dem Postweg, durch Spedition oder Paketdienst sowie deren Verpackung und eine
eventuelle Transportversicherung wird gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart,
bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist
Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.
2.4. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderunge bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
3 Eigentum und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns
unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber darf sie ohne die Zustimmung
weder nutzen, vervielfältigen, noch dritten Personen zugänglich machen. Sie sind im Falle
der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Aus einer diesbezüglichen Pflichtverletzung macht sich der Auftragnehmer
schadensersatzpflichtig.
4 Preise
4.1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein
Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen
werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und
Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind,
abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte
angegebenen Preise und Stundenlöhne.
4.2 Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis
einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der
fertigen Oberfläche berechnet. Wir und der Auftragnehmer können detailliertere
Aufmaßregeln durch ausdrückliche Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/CNorm zugrunde legen.
4.3. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer; diese wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich
ausgewiesen.
4.4. Grundsätzlich wird Skonto nicht gewährt. Der Abzug von Skonto bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4.5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen – eintreten. Dies ist dem
Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
5 Zahlung
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des
Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in
Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt den daraus
entstandenen Schaden, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden
Basiszinssatz p. a., zu fordern.
5.2. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es
sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit
befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.3. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit erstellt werden und sind
sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen
oder Bauteilen. Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von
uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir
behalten uns vor, mit dem Angebot einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung
und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird.
5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. m
Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der
Wechsel eingelöst ist; die Einlösung ist unverzüglich vorzunehmen.
5.5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen
sind. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen gemäß § 650 f BGB zu verlangen. Kommt der Auftraggeber in
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Leistungen vorerst einzustellen. Dies beadrf
der schriftlichen Ankündigung.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir
uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Lieferung und
Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der
Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. Weiterverkauf
des Objektes) in Höhe unserer Forderung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an
uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6.2. Kommt der Käufer /Besteller in Zahlungsverzug oder gerät er in
Zahlungsschwierigkeiten, so ist es dem Verkäufer oder einen von ihm Bevollmächtigten
jederzeit gestattet, die Laden- und Lagerräume des Käufers/ Bestellers zu betreten und aus
den Lieferungen des Verkäufers stammende, noch vorhandene Ware abzuholen. Der
Käufer/Besteller ist zur Herausgabe und Aushändigung derselben verpflichtet.
6.3. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.
6.4. Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die uns gehörende Ware oder uns
abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
7 Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang
7.1. Nach Auftragsdurchführung erteilen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung
unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen
abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert
werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber ohne entschuldbaren Grund
unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist
abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten, z.B. Ingebrauchnahme,
erfolgen.
7.2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über.
7.3. Wir haben Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
Hierzu müssen wir den Auftraggeber aufffordern.
8 Farb- Struktur- und Maßabweichungen
Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben,
abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung,
Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb
immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar.
Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als
Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt
und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb
gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur
Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und
Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene
Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden.
Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse etc.), die in der Natur
des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein
richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das
Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind
nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie
berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke
ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren.
Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und
Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu
Beanstandungen.
9 Leistungszeit
9.1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung
ausdrücklich vereinbart ist. Der Leistungsbeginn ist für uns nur bindend, wenn wir diesen
schriftlich verinbart haben.
Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung
des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit
setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen
vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden,
verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
9.2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit
Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
9.3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen
Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf,
verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung,
vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber
unverzüglich zu informieren.
9.4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung
durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der
dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche
Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung
ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht.
9.5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen
Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf
Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten
den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten
herbeigeführt.
9.6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer
zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den
Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
10 Haftung für Schäden
10.1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
10.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11 Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung)
11.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser
Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die
Leistungen werden von uns nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ausgeführt; hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die
durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch
sonstige, nicht durch von uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir
nicht. Verschleiß und/oder Abnutzungserscheinungen bzw. Defekte, die auf
vertragsgerechten Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter
Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist eintreten. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB, z.B. wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten ( Arbeiten, die
nicht die Gebäudesubstanz betreffen);
5 Jahre bei Neuarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit
Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die
Gebäudesubstanz betreffen.
11.2. Mängel, insbesondere offenkundige Mängel, sind sofort und unverzüglich zu rügen.
Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu
weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.
11.3. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass
diese den gem. § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird die entsprechende Anwendung der
Regelungen des § 377 HGB ausdrücklich vereinbart.
11.4. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des
Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder
durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
11.5 Überschreiten die Kosten für die Nachbesserung die Herstellungskosten nicht nur
unwesentlich, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
11.7. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen
Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
11.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
11.9. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang entsprechend § 634a BGB.
11.10 Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn
dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der
Lage ist.
11.11 Bei Zahlungsrückständen des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern,
wenn der rückständige Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand
übersteigt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die
gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder nachzubessern versucht hat.
12 Kosten für die nichtdurchgeführten Aufräge
Da Repaturzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegender entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden nach Zeitaufwand unter
Stundenlohnarbeiten in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden
kann weil:
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte;
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
13 Gerichtsstand
13.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren
Geschäftssitz zuständige Gericht (Arnsberg NRW).
13.3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.